Rechtsprechung
BVerfG, 27.09.1989 - 1 BvR 830/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rentenansprüche eines Ausländers nur für die im Geltungsbereich des AVG zurückgelegten Beitragszeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 17.11.1986 - S 14 An 1054/86
- LSG Berlin, 31.07.1987 - L 1 An 18/87
- BSG, 18.05.1988 - 1 BA 231/87
- BVerfG, 27.09.1989 - 1 BvR 830/88
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74
Rentenversicherung im Ausland
Auszug aus BVerfG, 27.09.1989 - 1 BvR 830/88
Diese Vorschriften halten sich innerhalb der Grenzen, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch seinen Beschluß vom 20. März 1979 - 1 BvR 111/74 und 283/78 - (BVerfGE 51, 1 ff.) für das Auslandsrentenrecht gesteckt hat.Da es sich um einen Bereich mit außenpolitischer Zielsetzung handelt und zudem keine durch Beiträge zu bundesdeutschen Versicherungsträgern erworbenen Ansprüche des Beschwerdeführers betroffen sind, kommt dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 51, 1 ).
Die unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber den von ihm zum Vergleich herangezogenen Rentnergruppen läßt sich - wie insbesondere das Bundessozialgericht unter Hinweis auf seine einschlägige Rechtsprechung dargelegt hat - bei der erforderlichen Gesamtschau rechtfertigen, wenn man das Ineinandergreifen von Gesichtspunkten des Territorialitätsprinzips, des Nationalitätsprinzips, der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und Elemente des Generationenvertrages berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 1 ).
- BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69
Substantiierungspflicht
Auszug aus BVerfG, 27.09.1989 - 1 BvR 830/88
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich nämlich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwiefern zu seinem Nachteil gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen worden sein soll (vgl. BVerfGE 28, 17 ). - BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO
Auszug aus BVerfG, 27.09.1989 - 1 BvR 830/88
Bei den Versicherungszeiten, die gemäß §§ 98, 99 AVG nur deutschen Berechtigten im Ausland zugute kommen sollen, handelt es sich nämlich nicht um Ansprüche, die der Gesetzgeber neu gegen die Bundesrepublik begründet hat, sondern um alte Rechtspositionen, die im Rahmen der Kriegsfolgenbeseitigung unter Berücksichtigung der Finanzen der Rentenversicherungsträger gestaltet werden konnten (vgl. BVerfGE 53, 164 ). - BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 59/71
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Haftentschädigung für einen ausländischen …
Auszug aus BVerfG, 27.09.1989 - 1 BvR 830/88
Soweit sich der Beschwerdeführer mit Angehörigen von Staaten vergleicht, die mit der Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben, bietet das Gegenseitigkeitsprinzip eine ausreichende Rechtfertigung für eine Gleichstellung dieser Ausländer mit deutschen Berechtigten (vgl. z.B. BVerfGE 30, 409 ).
- BVerfG, 20.04.2007 - 1 BvR 546/04
Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs 1 BVFG) bei Eintragung …
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die mit ihr aufgeworfenen Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (…vgl. zur Berücksichtigung von in der Sowjetunion zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten im Rahmen von § 22 FRG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1989 - 1 BvR 262/88 -, SozR 5050 § 22 Nr. 19; zur Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen rentenversicherungsrechtlichen Zeiten BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 1989 - 1 BvR 830/88 -, JURIS; allgemein zum Auslandsrentenrecht BVerfGE 51, 1 ; zum Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum BVerfGE 59, 128 ). - BSG, 18.05.1988 - 1 BA 231/87 Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 27.9.1989 1 BvR 830/88).